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LWP 2007 Nr. 2:

[Identifizierung und Zurechnung von Leasingverbindlichkeiten im Jahresabschluss nach HGB und IAS/IFRS - Status quo und Ausblick]
von Dipl.-Kfm. Jonas Heinrichsdorff

Die Bilanzierung von Leasinggesellschaften stellt eine besondere Herausforderung an die Rechnungslegung dar, da eine klare Abgrenzung von Mietverträgen und kreditfinanzierten Kaufverträgen schwierig ist. Im Mittelpunkt der Problematik steht dabei die grundsätzliche Frage, ob das zu bilanzierende Objekt im Sinne eines Kaufvertrages dem Leasingnehmer oder entsprechend einem Mietvertrag dem Leasinggeber zuzurechnen ist. In der Regel sollen Leasingverträge hierbei derart ausgestaltet sein, dass sie für den Leasingnehmer eine bilanzneutrale Bewertung zur Folge haben.

In der Praxis ist die Identifizierung eines Leasingverhältnisses der Zurechnungsproblematik vorangestellt. Nach IAS 17 können bspw. direkte Nutzungsrechte aufgrund der Definition des Begriffs "lease" eindeutig als Leasingverhältnis identifiziert werden. Verträge auf der Basis von indirekten Nutzungsrechten bedürfen hingegen einer weitergehenden Interpretation des Standards. Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen, die in ihrer rechtlichen Ausgestaltung nicht als "lease" bezeichnet werden, aber nach dem wirtschaftlichen Gehalt als solche zu identifizieren sind.

Im Vergleich zum HGB ist die nach IAS/IFRS zu erfassende Anzahl von bilanziellen Leasingverhältnissen aufgrund der weiter gefassten Definition insgesamt höher. Bezüglich der bilanziellen Zurechnung orientieren sich beide Normen an der Frage, welche Vertragspartei die Chancen und Risiken aus dem begründeten Verhältnis eingeht und somit als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden kann. Allerdings weichen die jeweiligen Beurteilungskriterien des HGB von denen der IAS/IFRS ab. Ein wesentlicher Unterschied ist vor allem beim Barwert-Kriterium auszumachen. Insgesamt sind die Anforderungen an das wirtschaftliche Eigentum beim Leasing nach IAS/IFRS geringer und es kommt häufiger zu einer Zurechnung zum Leasingnehmer.

[Leasing als shariakonformes Finanzierungsinstrument]
von Dipl.-Wirt.-Inf. Azadeh Farhoush

Der Koran als verhaltensdeterminierendes Regelwerk bildet die Grundlage für die islamische Rechtsordnung, die Sharia, die es den Gläubigen untersagt, durch den Einsatz von finanziellen Mitteln einen Vermögenszuwachs zu erzielen. Bankprodukte im islamischen Finanzwesen müssen demnach derart gestaltet sein, dass Zinszuwächse vermieden werden.

Leasingverträge implizieren ein Auseinanderfallen von Eigentums- und Nutzungsrechten. In ihrer Konstruktion räumen sie den Leasingnehmer Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung ein und scheinen den Anforderungen von Koran und Sharia zu genügen. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass diese Erfordernisse bei verschiedenen vom Islam geprägten Ländern differieren können. In diesem Zusammenhang haben unter anderem die außenpolitische Situation sowie die wirtschaftsstrategische Ausrichtung des betrachteten Landes einen bedeutenden Einfluss auf das jeweilige Markumfeld und die Zutrittsbarrieren für ausländische Finanzinstitute.

Auf islamischem Recht basierende Bankgeschäfte haben in den vergangenen Jahren ein außergewöhnliches Wachstum erfahren und werden wohl auch in Zukunft stetig zunehmen. Diese Entwicklung des „Islamic Bankings“ hat vor allem auch westliche Banken dazu veranlasst, ihr Geschäft in diesem Bereich zu etablieren und shariakonforme Produkte ebenfalls in den eigenen Ländern anzubieten. Dennoch besteht sowohl von Anbieter- als auch von Kundenseite weiterhin ein hoher Informations- und Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Besonderheiten und der Ausgestaltung von Bankgeschäften, die auf die Erfordernisse der islamischen Rechtsordnung ausgerichtet sind.

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